ArtenBartagame
Bartagame
Pogona vitticeps
Tagaktiv, zutraulich und darum beliebt. Ihr Bedarf an starkem Licht, UVB und einem heissen Sonnenplatz wird regelmässig unterschätzt.
- Gruppe
- Echse
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Australien

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Australien
- Länder
- Zentrale und östliche Gebiete Australiens
- Lebensraum
- Trockene Savannen, Halbwüsten, Buschland und lichte Wälder
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Fläche vor Höhe: ein bodenorientiertes Terrarium mit grosser nutzbarer Grundfläche.
- Temperatur
- Sonnenplatz 40–45 °C, Umgebung 28–32 °C, kühle Ecke 25 °C, nachts 20–22 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- 30–40 %, trocken.
- Licht
- Starkes UV-B über dem Sonnenplatz, zwölf bis vierzehn Stunden. Ohne UV-B entsteht binnen Monaten Knochenschwund.
- Bodengrund
- Lehm-Sand-Gemisch, fest genug für stabile Grabgänge.
- Einrichtung
- Flache Steine unter dem Strahler, Wurzeln, Kletterast, mehrere Verstecke auf verschiedenen Temperaturstufen.
- Wasser
- Flache Schale; der Bedarf kommt grösstenteils über das Grünfutter.
- Fütterung
- Erwachsene zu vier Fünfteln Grünfutter, Jungtiere überwiegend Insekten. Kalk und Vitamin D3 nach Plan.
- Verhalten
- Tagaktiv, sonnt ausgiebig. Winken und Kopfnicken sind Verständigung unter Artgenossen.
- Umgang
- Wird meist gelassen hingenommen. Nie am Schwanz greifen.
- Vergesellschaftung
- Einzeln oder ein Männchen mit mehreren Weibchen bei viel Fläche. Zwei Männchen kämpfen bis zur Verletzung.
- Gesundheit
- Knochenschwund durch fehlendes UV-B und Verfettung durch zu viele Insekten sind die häufigsten Schäden.
- Jahresverlauf
- Winterruhe von acht bis zwölf Wochen bei 15–18 °C. Sie gehört zum Jahreslauf.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig. Strahler so anbringen, dass Verbrennungen ausgeschlossen sind.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 20 (Bartagamen): Grundfläche 5 × 4 Körperlängen, Höhe 4 Körperlängen. Die Grundfläche gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 2 × 2 Körperlängen.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Kopf-Rumpf-Länge, also ohne Schwanz. Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Kopf-Rumpf-Länge | Mindestens |
|---|---|
| 10 cm | 50 × 40 × 40 cm |
| 15 cm | 75 × 60 × 60 cm |
| 20 cm | 100 × 80 × 80 cm |
| 25 cm | 125 × 100 × 100 cm |
| 30 cm | 150 × 120 × 120 cm |
| 40 cm | 200 × 160 × 160 cm |
Vorübergehend darf ein Tier kleiner untergebracht werden: für Quarantäne, Behandlung, Eingewöhnung, Zucht und Aufzucht sowie für Winterruhe oder Trockenruhe.
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben im Steckbrief oben beschreiben, wie das Gehege eingerichtet sein soll, nicht wie klein es sein darf.
Was das Gehege bieten muss
Artspezifische Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser, Feuchtigkeit und natürliche Ruheperioden sicherstellen. Die Sozialstruktur der Art ist zu berücksichtigen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext.Mehr zur Rechtslage
