Welche Reptilien darf man in der Schweiz ohne Bewilligung halten?
Die meisten. Die Tierschutzverordnung zählt in Artikel 89 abschliessend auf, welche Wildtiere eine Bewilligung brauchen. Was dort nicht steht, darf ohne Bewilligung gehalten werden.
- Arten in dieser Liste
- 80
- von insgesamt
- 93
Bewilligungsfrei sind die meisten im Handel verbreiteten Arten, etwa Kornnatter, Königspython, Bartagame und Leopardgecko. Ob es eine Bewilligung braucht, hängt davon ab, ob ein Tier gefährlich werden kann oder besonders schwer artgerecht zu halten ist.
Ohne Bewilligung heisst nicht ohne Regeln. Die Mindestmasse aus Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gelten für jedes Terrarium, und wer ein Tier hält, muss es artgerecht unterbringen, ernähren und beschäftigen. Ein Teil dieser Arten steht ausserdem unter Artenschutz und braucht beim Kauf Papiere.
Diese Übersicht ordnet die Einstufungen aus dem Datenbestand der App und ersetzt keine Auskunft. Verbindlich entscheidet das kantonale Veterinäramt, und zwar über den Einzelfall: nach Art, Herkunft, Grösse des Tieres und den Verhältnissen vor Ort.
Schlangen
25 Arten
Afrikanische Hausschlange
Boaedon fuliginosusKeine Bewilligung nötig. Die Gattung steht in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Kalifornische Kettennatter
Lampropeltis californiaeKeine Bewilligung nötig. Die Gattung steht in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Kenianische Sandboa
Eryx colubrinusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kornnatter
Pantherophis guttatusKeine Bewilligung nötig. Die Gattung steht in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Königspython
Python regiusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Schwarze Königsnatter
Lampropeltis nigraKeine Bewilligung nötig. Die Gattung steht in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Strumpfbandnatter
Thamnophis sirtalisKeine Bewilligung. Strumpfbandnattern besitzen eine Duvernoy-Drüse. Die Gattung Thamnophis steht aber in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Amurnatter
Elaphe schrenckiiKeine Bewilligung nötig. Die Gattung steht in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Blutpython
Python brongersmaiKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Boa constrictor
Boa constrictorKeine Bewilligung. Art. 89 Buchstabe f TSchV nimmt die Königsboa (Boa constrictor) ausdrücklich von der Bewilligungspflicht für Riesenschlangen aus. Sie ist die einzige genannte Ausnahme
Kurzschwanzpython
Python curtusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Mexikanische Königsnatter
Lampropeltis mexicanaKeine Bewilligung nötig. Die Gattung steht in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Milchschlange
Lampropeltis triangulumKeine Bewilligung nötig. Die Gattung steht in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Schönnatter
Elaphe taeniuraKeine Bewilligung nötig. Die Gattung steht in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Teppichpython
Morelia spilotaKeine Bewilligung nötig. Die Tierschutzverordnung führt den Teppichpython in Anhang 2 Tabelle 5 unter Ziffer 43a ohne Vermerk der Bewilligungspflicht. Art. 89 Buchstabe f TSchV erfasst Riesenschlangen, deren Art erwachsen mehr als 3 m lang wird; Teppichpythons bleiben meist bei 2 bis 2,5 m. Bei sehr grossen Tieren im Zweifel beim kantonalen Veterinäramt nachfragen
Westliche Hakennasennatter
Heterodon nasicusKeine Bewilligung nötig. Die Art ist trugnatternartig gebaut und besitzt einen schwachen Giftapparat im hinteren Oberkiefer. Art. 89 Buchstabe h TSchV erfasst Schlangen mit Giftapparat, nimmt aber die vom BLV als ungefährlich bezeichneten Arten aus und der Anhang der Wildtierverordnung BLV führt unter Zeile 184 «Heterodon spp.» auf. Damit gilt die Ausnahme für die ganze Gattung
Westliche Sandboa
Eryx jaculusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Gartenboa
Corallus hortulanusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Grüne Hundskopfboa
Corallus caninusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Grüner Baumpython
Morelia viridisKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Madagaskar-Hundskopfboa
Sanzinia madagascariensisKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Mandarinnatter
Euprepiophis mandarinusKeine Bewilligung nötig. Die Gattung steht in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Brasilianische Regenbogenboa
Epicrates cenchriaKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Gophernatter
Pituophis cateniferKeine Bewilligung nötig. Die Gattung steht in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Erdnatter
Pantherophis obsoletusKeine Bewilligung nötig. Die Gattung steht in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Echsen
10 Arten
Bartagame
Pogona vitticepsKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Blauzungenskink
Tiliqua scincoidesKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Zwergbartagame
Pogona henrylawsoniKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Rotkehlanolis
Anolis carolinensisKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Halsbandleguan
Crotaphytus collarisKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Grüne Wasseragame
Physignathus cocincinusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Sahara-Dornschwanzagame
Uromastyx geyriKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Stachelschwanzwaran
Varanus acanthurusKeine Bewilligung. Art. 89 Buchstabe f TSchV erfasst Warane erst ab einer erwachsenen Gesamtlänge von mehr als 1 m; Varanus acanthurus bleibt mit 60 bis 70 cm darunter. Mitchells Waran und der Rostkopfwaran sind namentlich erfasst, diese Art nicht
Berberskink
Eumeces schneideriiKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Feuerskink
Mochlus fernandiKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Geckos
10 Arten
Kronengecko
Correlophus ciliatusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Leopardgecko
Eublepharis maculariusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Gargoyle-Gecko
Rhacodactylus auriculatusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Afrikanischer Fettschwanzgecko
Hemitheconyx caudicinctusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Tokeh
Gekko geckoKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Neukaledonischer Riesengecko
Rhacodactylus leachianusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Goldstaub-Taggecko
Phelsuma laticaudaKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Grosser Madagaskar-Taggecko
Phelsuma grandisKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Blauer Bambusgecko
Phelsuma klemmeriKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Sarasins Gecko
Correlophus sarasinorumKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Schildkröten
8 Arten
Griechische Landschildkröte
Testudo hermanniKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Maurische Landschildkröte
Testudo graecaKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Breitrandschildkröte
Testudo marginataKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Steppenschildkröte
Testudo horsfieldiiKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Gewöhnliche Moschusschildkröte
Sternotherus odoratusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Chinesische Dreikielschildkröte
Mauremys reevesiiKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Köhlerschildkröte
Chelonoidis carbonariusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Zierschildkröte
Chrysemys pictaKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Amphibien
13 Arten
Axolotl
Ambystoma mexicanumKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Schmuckhornfrosch
Ceratophrys ornataKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Cranwells Hornfrosch
Ceratophrys cranwelliKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Korallenfinger-Laubfrosch
Litoria caeruleaKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Chinesische Rotbauchunke
Bombina orientalisKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Chinesischer Feuerbauchmolch
Cynops orientalisKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Gelbgebänderter Baumsteiger
Dendrobates leucomelasKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Färberfrosch
Dendrobates tinctoriusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Baumsteiger Ranitomeya imitator
Ranitomeya imitatorKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Rotaugenlaubfrosch
Agalychnis callidryasKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Tomatenfrosch
Dyscophus guinetiKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Roter Tomatenfrosch
Dyscophus antongiliiKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Glatter Krallenfrosch
Xenopus laevisKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Vogelspinnen
6 Arten
Chile-Rosa Vogelspinne
Grammostola roseaKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Rotknie-Vogelspinne
Brachypelma smithiKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kraushaar-Vogelspinne
Tliltocatl albopilosusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Martinique-Baumvogelspinne
Caribena versicolorKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Grünblaue Vogelspinne
Chromatopelma cyaneopubescensKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Indische Ornament-Vogelspinne
Poecilotheria regalisKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Skorpione
2 Arten
Kaiserskorpion
Pandinus imperatorKeine Haltebewilligung nach TSchV: Die Verordnung erfasst Wirbeltiere, Kopffüsser und Panzerkrebse, keine Spinnentiere. Für Gifttiere können kantonale Vorschriften bestehen; vor dem Kauf beim kantonalen Veterinäramt abklären
Asiatischer Waldskorpion
Heterometrus spiniferKeine Haltebewilligung nach TSchV: Die Verordnung erfasst keine Spinnentiere. Für Gifttiere können kantonale Vorschriften bestehen; vor dem Kauf beim kantonalen Veterinäramt abklären
Gottesanbeterinnen
3 Arten
Afrikanische Gottesanbeterin
Sphodromantis lineolaKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Orchideenmantis
Hymenopus coronatusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Europäische Gottesanbeterin
Mantis religiosaKeine Bewilligung nach TSchV: Die Verordnung erfasst keine Insekten. Als einheimische Art ist sie jedoch nach Naturschutzrecht geschützt: Tiere dürfen der Natur nicht entnommen werden. Gehalten werden dürfen ausschliesslich Nachzuchten
Stab- und Gespenstschrecken
3 Arten
Australische Gespenstschrecke
Extatosoma tiaratumKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Wandelndes Blatt
Phyllium philippinicumKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Indische Stabschrecke
Carausius morosusKeine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Weitere Übersichten
Für welche Reptilien braucht man in der Schweiz eine Bewilligung?
Für Giftschlangen, soweit das BLV sie nicht als ungefährlich führt, Riesenschlangen über drei Meter (ausser der Boa constrictor), alle Chamäleons, Krokodilartige, Krustenechsen, Leguane, Tejus und Warane über einen Meter, einige weitere Echsen, Schildkröten wie die Spornschildkröte sowie Goliathfrosch und Riesensalamander. Artikel 89 der Tierschutzverordnung zählt sie auf.
Welche Reptilien und Amphibien sind in der Schweiz verboten?
Die Tierschutzverordnung verbietet keine Art. Zwei stehen aber als invasive Organismen in der Freisetzungsverordnung: die Rotwangen-Schmuckschildkröte und der Ochsenfrosch. Sie dürfen nicht in die Umwelt gelangen: kein Aussetzen, kein Gartenteich, keine Haltung im Freien. Das BAFU (Bundesamt für Umwelt) hält zudem auch Erwerb und Haltung für unzulässig.
Welche Reptilien brauchen in der Schweiz Artenschutzpapiere?
Alle Arten, die in den Anhängen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) stehen. Das sind deutlich mehr, als die meisten erwarten. Auch verbreitete Terrarientiere sind darunter.
Die Regeln dahinter (Artikel, Zuständigkeiten und was ein Sachkundenachweis ist) stehen auf Schweiz & Recht. Die einzelnen Artenseiten stehen unter Arten.
