ArtenLeopardgecko
Leopardgecko
Eublepharis macularius
Der wohl meistgehaltene Gecko: dämmerungsaktiv, bodenbewohnend und überschaubar im Platzbedarf. Auch er braucht Wärmegefälle und mehrere Verstecke.
- Gruppe
- Gecko
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Süd- und Zentralasien

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Süd- und Zentralasien
- Länder
- Afghanistan, Pakistan, Nordwestindien und angrenzende Regionen
- Lebensraum
- Trockene Graslandschaften, felsige Halbwüsten und steinige Buschgebiete
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Bodenbewohner. Die Grundfläche entscheidet, die Höhe ist zweitrangig.
- Temperatur
- Warme Seite 32 °C am Boden, kühle Seite 24 °C, nachts 20–22 °C. Bodenwärme statt Strahler.
- Luftfeuchtigkeit
- 40–50 %, dazu ein dauerhaft feuchtes Versteck.
- Licht
- Schwaches UV-B ist förderlich. Dämmerungsaktiv, keine starke Beleuchtung.
- Bodengrund
- Lehm-Sand-Gemisch, fest genug zum Graben. Loser Streusand kann verschluckt werden.
- Einrichtung
- Mindestens drei Verstecke auf verschiedenen Temperaturstufen, davon eines feucht. Flache Steine.
- Wasser
- Flache Schale, täglich frisch.
- Fütterung
- Insekten alle zwei bis drei Tage, mit Kalk und Vitaminen bestäubt. Erwachsene sparsamer.
- Verhalten
- Dämmerungs- und nachtaktiv, ruhig, wenig hektisch. Der Schwanz dient als Fettspeicher.
- Umgang
- Wird gut vertragen. Nie am Schwanz greifen. Er wird abgeworfen und wächst nur unförmig nach.
- Vergesellschaftung
- Einzeln oder ein Männchen mit mehreren Weibchen. Zwei Männchen kämpfen.
- Gesundheit
- Häutungsprobleme an Zehen und Augen bei zu trockener Haltung: Das feuchte Versteck verhindert sie.
- Jahresverlauf
- Kühlere Phase von acht Wochen bei 18–20 °C.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 31 (Nachtaktive bodenbewohnende Geckos): Grundfläche 6 × 6 Körperlängen, Höhe 2 Körperlängen. Die Grundfläche gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 2 × 2 Körperlängen.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Kopf-Rumpf-Länge, also ohne Schwanz. Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Kopf-Rumpf-Länge | Mindestens |
|---|---|
| 8 cm | 48 × 48 × 16 cm |
| 10 cm | 60 × 60 × 20 cm |
| 12 cm | 72 × 72 × 24 cm |
| 14 cm | 84 × 84 × 28 cm |
| 20 cm | 120 × 120 × 40 cm |
Vorübergehend darf ein Tier kleiner untergebracht werden: für Quarantäne, Behandlung, Eingewöhnung, Zucht und Aufzucht sowie für Winterruhe oder Trockenruhe.
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben im Steckbrief oben beschreiben, wie das Gehege eingerichtet sein soll, nicht wie klein es sein darf.
Was das Gehege bieten muss
Artspezifische Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser, Feuchtigkeit und natürliche Ruheperioden sicherstellen. Die Sozialstruktur der Art ist zu berücksichtigen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext.Mehr zur Rechtslage
